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Beim Vortag am 7. Februar beleuchteten Rüdiger Schaar und Olaf Köcher die Themen Steuerrrecht (Freiberufler–Gewerbetreibender, ermäßigte–normale Umsatzsteuer), Künstlersozialkasse (Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe) sowie verschiedene Möglichkeiten zur Altersvorsorge (gesetzliche RV, Riester, Rürup, Leibrentenvers., Berufsunfähigkeitsvers. etc)
Rund 20 Teilnehmen kamen zum DesignerStammtisch im Februar ins Além Mar, um sich in Sachen Steuerrecht, KSK und Altersvorsorge informieren zu lassen.
Die Referenten waren Rüdiger Schaar, Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei in stereo Knauf & Schaar aus Dortmund, und
Olaf Köcher, Versicherungskaufmann und Assekuranzmakler, Das Kontor aus Düsseldorf.
Einige Stichpunkte zu den beiden Vorträgen:
Selbständigkeit – Freiberufler oder Gewerbe- Die Tätigkeit eines selbständigern Designers ist den künstlerischen Berufen zuzuordnen (§ 18 EStG)
- „Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit […] auch etwas Eigenschöpferischres enthält und zudem eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.“ (BGH) „Eine gewisse Gestaltungshöhe erfordert kein künstlerisches Niveau.“ (siehe Dieter Bohlen) – Tätigkeit als „freiberufliche“ Tätigkeit anmelden, keine Gewerbeanmeldung! Dabei sind u.a. bestimmte Bezeichnungen zu vermeiden und bei gemischter Tätigkeit eine buchhalterische Trennung sinnvoll – Abmeldung als Freiberufler bietet gewisse Vorteile: keine Buchführungspflicht; keine Gewerbesteuerpflicht; keine IHK-Mitgliedschaft; Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
„Im Bereich Grafikdesign wird eine Anerkennung der Freiberuflichkeit überwiegend nur über das Merkmal der künstlerischen Tätigkeit zu erreichen sein.“
Umsatzsteuer – normaler oder ermäßigter Satz
In der Regel 19% Umsatzsteuer. Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% bei „der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.“ Nicht grundsätzlich 19% USt berechnen, da Kunden evtl. die Vorsteuer gekürzt wird. Designer, die ihre Umsätze durch die Übertragung urheberrechtlicher Nutzung erzielen, berechnen 7% USt.
Nutzungsrechte müssen übertragen werden, auch wenn sie nicht extra aufgeführt sind/werden müssen. Bei Rechnungen an ausländische Kunden: da der umsatzsteuerliche Ort beim Sitz des Leistungsempfängers liegt, muss keine USt berechnet werden mit Hinweis auf „Reverse-Charge-Verfahren“ oder § 4 UStG
Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse ist eine Pflichtversicherung, wenn eine „künstlerische/publizistische Tätigkeit, selbständig und erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird,“ im Sinne des KSVG für Grafikdesigner, Webdesigner (kein Webmaster), Illustratoren und Produktdesigner.
Versicherungsfreiheit: – Arbeitseinkommen unter Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro / Jahr
– Krankenversicherung soweit „nicht künstlerische Einkünfte“ über 4.800 Euro / Jahr
– Rentenversicherung soweit „nicht künstlerische Einkünfte“ über 33.000 Euro /Jahr Künstlersozialabgabe müssen zahlen: – im KSVG genanntes Unternehmen (z.B. Werbeagentur)
– Werbung- oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens
– Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler (mehr als 3 im Jahr) vergeben
Anmerkung von Albert Bartel: „Solange der Künstler/Publizist nicht von sich aus Kontakt mit der KSK aufnimmt, „ruht“ gewissermaßen die Versicherung, und die beitragsrechtlichen Vergünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.“
Aus der Broschüre „Das Wichtigste zur KSK in Kürze“, Downlaod unter http://www.kuenstlersozialkasse.de/
Altersvorsorge
Im Anschluß stellte Olaf Köcher unterchiedliche Möglichkeiten zur Altersvorsorge vor. Von der gesetzlichen Rentenversicherung über die KSK bis hin zu privaten Leibrentenversicherung. Für selbständige Freiberufler lohnt sich ein Blick auf die s.g. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt). Ansonsten muss die Altersvorsorge individuell an die persönlichen Umstände und Bedürfnisse angepasst werden. Eine Wiedergabe im Einzelnen würde hier den Rahmen sprengen.